Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in einer Entscheidung vom 10.03.2026 (M 32 K 22.2907) festgestellt, dass die Geokoordinaten der im Rahmen der forstlichen Verbissbegutachtung bewerteten Aufnahmeflächen als Umweltinformationen herauszugeben sind, soweit keine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. Versagungsgründe lagen nicht vor.
Der Kläger, ein Jagdausübungsberechtigter aus dem bayerischen Regierungsbezirk Oberfranken, verlangte von der zuständigen Forstbehörde (Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, LWF) die Übersendung einer aktuellen Karte der Aufnahmepunkte, die im Rahmen der letzten forstlichen Begutachtungen des Zustands der Waldverjüngungssituation (seit 2016) bewertet wurden. (Hintergrundinformation: Die bayerische Forstverwaltung bewertet alle drei Jahre den Zustand der Waldverjüngungssituation, wobei der fast ausschließliche Fokus auf dem Wildverbiss liegt. Hierzu werden in jeder Hegegemeinschaft Aufnahmepunkte – das sind Flächen mit ausreichend Verjüngungspflanzen – begangen. Dort wird anhand eines Stichprobenverfahrens bewertet, wie sich der Schalenwildeinfluss auf die Waldverjüngung – Forstpflanzen bis zur maximalen Verbisshöhe – auswirkt).
Die LWF lehnte den Antrag ab. Bei der geographischen Lage der Aufnahmepunkte handlele es nicht um Umweltinformationen nach Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Die Lageinformation der Stichprobenaufnahme enthalte für sich genommen nämlich keine Aussage zu dem Zustand des hier in Frage stehenden Umweltbestandteils Wald.
Bei den Daten zu den Aufnahmepunkten handle es sich zudem um personenbezogene Daten, weil diese Standortdaten in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse über sachliche Verhältnisse identifizierbarer natürlicher Personen zuließen. Mit Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte könnten in Verbindung mit den Rohdaten der Verjüngungsinventur Aussagen über den Zustand der Waldflächen getroffen werden, die dem – insoweit schutzwürdigen – Waldbesitzer zugeordnet werden könnten.
Der vom Kläger erhobenen Verpfllichtungsklage gab das VG München statt. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des BayUIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die Voraussetzungen des Informationsanspruchs bejahte das Gericht.
Die Lagekoordinaten ließen den Rückschluss auf die Erhebungsorte in den jeweiligen Verjüngungsflächen zu, welche dazu dienen, den dortigen Verjüngungszustand des Umweltbestandteils Wald zu erheben. Die Argumentation des Beklagten, die reine Lageinformation der Aufnahmepunkte beinhalte für sich keine Umweltinformation und sei ein von der Verbisssituation abtrennbares Merkmal, überzeugte das Gericht nicht. Die Koordinaten eines Punktes seien stets abtrennbar. Folgte man der Argumentation, wären Lagekoordinaten nie Teil der Umweltinformationen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein kann. Die in den Aufnahmeflächen, zu den nach der o.a. Argumentation auch die einzelnen Aufnahmepunkte und ihre Lage gehört, stichprobenartig erhobene Verbisssituation wirke sich zudem auf die Umweltbestandteile Wald und Artenvielfalt unmittelbar aus, da die Verjüngungsinventur gravierenden Einfluss auf die Abschussplanung beim Schalenwild hat, und diese wiederum auf die Situation des Wildes und der Waldvegetation.
Durch die Auskunftserteilung seien keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Waldeigentümer oder Revierinhaber beeinträchtigt, ein Grund, die Herausgabe der Daten zu versagen, bestehe nicht. Bei den vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen Daten sei nicht erkennbar, dass die Daten tatsächlich besonders sensibel bzw. schutzwürdig sind. Insbesondere bestehe im konkreten Fall nicht die Gefahr von Übergriffen oder der Preisgabe von substantiierten wirtschaftlichen Bewertungen des Grundstücks etc.
VG München, Urt. v. 10.3.2026 – M 32 K 22.2907