Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in einer Entscheidung vom 10.03.2026 (M 32 K 22.2907) festgestellt, dass die Geokoordinaten der im Rahmen der forstlichen Verbissbegutachtung bewerteten Aufnahmeflächen als Umweltinformationen herauszugeben sind, soweit keine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. Versagungsgründe lagen nicht vor.

Die LWF lehnte den Antrag ab. Bei der geographischen Lage der Aufnahmepunkte handlele es nicht um Umweltinformationen nach Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Die Lageinformation der Stichprobenaufnahme enthalte für sich genommen nämlich keine Aussage zu dem Zustand des hier in Frage stehenden Umweltbestandteils Wald.

Bei den Daten zu den Aufnahmepunkten handle es sich zudem um personenbezogene Daten, weil diese Standortdaten in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse über sachliche Verhältnisse identifizierbarer natürlicher Personen zuließen. Mit Kenntnis der Lage der Aufnahmepunkte könnten in Verbindung mit den Rohdaten der Verjüngungsinventur Aussagen über den Zustand der Waldflächen getroffen werden, die dem – insoweit schutzwürdigen – Waldbesitzer zugeordnet werden könnten.

Durch die Auskunftserteilung seien keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Waldeigentümer oder Revierinhaber beeinträchtigt, ein Grund, die Herausgabe der Daten zu versagen, bestehe nicht. Bei den vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen Daten sei nicht erkennbar, dass die Daten tatsächlich besonders sensibel bzw. schutzwürdig sind. Insbesondere bestehe im konkreten Fall nicht die Gefahr von Übergriffen oder der Preisgabe von substantiierten wirtschaftlichen Bewertungen des Grundstücks etc.

VG München, Urt. v. 10.3.2026 – M 32 K 22.2907