Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 zwei Bescheide des Landratsamtes Kronach, mit denen die Schonzeit für einjähriges Rotwild um einen Monat verkürzt bzw. deren Bejagung in der Nacht gestattet worden war, für rechtswidrig erklärt. Der klagende, von BFB Rechtsanwälte vertretene Naturschutzverband hatte zunächst Anfechtungsklage erhoben und diese dann als sog. „Fortsetzungsfeststellungsklage“ weitergeführt.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage nach einem umfangreichen Erörterungstermin statt. Es kritisierte, dass die Behörde den Ausnahmecharakter der Schonzeitregelungen nicht hinreichend berücksichtigt und keine ausreichende Begründung für die Maßnahmen geliefert habe. Auch sei das Jagdkonzept des Antragstellers – es handelte sich um drei von den Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftete Reviere – nicht nachvollziehbar. Zudem sei nicht erkennbar, warum in Revieren mit trabarer Verbissbelastung eine vorzeitige Bejagung erforderlich sei; die zuständige Forstbehörde hatte vergeblich versucht, diese Bewertung im Verfahren zu relativieren. Zuletzt betonte das Gericht, dass eine verlängerte Bejagung dazu führen könne, dass das Rotwild „scheu geschossen“ werde und sich dann in Waldbereiche zurückziehe, was wiederum zu höheren Schäden führe.
Die angefochtenen Bescheide stammten aus dem Jahr 2024 und hatten sich zwischenzeitlich zur Zeitablauf erledigt. Durch die Klage war die Umsetzung gestoppt worden. Durch die Entscheidung steht nun fest, dass das Vorgehen der Behörde nicht den jagdrechtlichen Vorschriften entsprach.
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Urt. v. 2.6.2026 – B 1 K 24.362.