Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (VGH) hat in einer von Bendler Fuchs-Baumann & Kollegen erstrittenen Entscheidung zum Fahrerlaubnisrecht klargestellt, dass das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Regelfall kein Grund ist, die Fahreignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen und ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung anzuordnen.
Der VGH stellt fest, dass Fahreignungszweifel wegen einer diagnostizierten ADHS (im Streitfall handelte es sich um eine Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nach ICD-10 F90.0) in Anbetracht der sehr unterschiedlichen Ausprägung möglicher Symptome im Regelfall nur dann gerechtfertigt sind, wenn Auffälligkeiten hinzutreten, die entweder auf eine krankheitsbedingte Verkehrsgefährdung schließen lassen oder nahelegen, dass die ärztlich verordneten Medikamente (welche häufig Amphetamine enthalten) Eignungsmängel begründen. Eine Begutachtung setzt somit in aller Regel nachgewiesene Verkehrsgefährdungen, welche in Verbindung zur ADHS stehen, voraus. Die Fahrerlaubnisbehörde hat diesen Aspekt in der Begutachtungsanordnung detailliert zu würdigen und ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben.
Die entgegenstehende Entscheidung der Vorinstanz (VG München, Beschl. v. 2.1.2020, M 26 S 19.4757) wurde aufgehoben.
VGH München, Beschluss vom 25.3.2020, 11 CS 20.203