Das Kammergericht Berlin hat sich in einer Entscheidung vom 04.10.2017 (21 U 79/17) zum Bauträgerrecht mit der Frage befasst, ob ein Wohnungskäufer seinen gegenüber dem Bauträger bestehenden Übergabeanspruch auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen kann. Das Gericht bejaht diese Frage und führt zu den Voraussetzungen des Anspruchs Folgendes im Leitsatz aus:

„Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat.

Ein Verfügungsgrund besteht auch dann, wenn der Erwerber von dem bei Bezugsfertigkeit vertraglich geschuldeten Zahlungsstand Abzüge vorgenommen hat, solange sich die Berechtigung dieser Abzüge im einstweiligen Rechtsschutz zuverlässig klären lässt.

Die Weigerung des Bauträgers, die Wohneinheit zu übergeben, ist berechtigt, wenn der Erwerber von seinen Zug um Zug geschuldeten Zahlungen Abzüge vornimmt, die nicht nur geringfügig überhöht sind (§ 320 Abs. 2 BGB).“

KG, Urt. v. 4.10.2017, 21 U 79/17