Haftung

Architektenrecht: Fehler bei der Rechnungsprüfung – kein Schadensersatz ohne Schaden!

Der Architekt haftet – so das OLG München in einer jetzt rechtskräftigen Entscheidung – jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Wert der Leistungen der ausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht anzulasten sind.

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Geschäftsführerhaftung: Ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit aus dem durch die Buchhaltung einer GmbH ermittelten Liquiditätsstatus, kann diese vom Geschäftsführer nicht pauschal bestritten werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Haftungsprozess gegen einen ehemaligen GmbH-Geschäftsführer mit der Frage zu befassen, wer die eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) in welchem Umfang darzulegen und zu beweisen hat.

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