Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Haftungsprozess gegen einen ehemaligen GmbH-Geschäftsführer mit der Frage zu befassen, wer die eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) in welchem Umfang darzulegen und zu beweisen hat.
Im Streitfall nahm der klagende Insolvenzverwalter einer wegen Zahlungsunfähigkeit in Insolvenz gefallenen GmbH deren Geschäftsführer unter Berufung auf § 64 GmbH auf Zahlung von rund EUR 4,7 Mio. in Anspruch mit dem Argument, Zahlungen in dieser Höhe seien nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von der GmbH an Dritte geleistet worden. Die Vorinstanzen hatten der Klage den Erfolg mit dem Argument verwehrt, der Kläger habe die von ihm behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht substantiiert dargetan. Die vom Kläger vorgelegten Buchhaltungsunterlagen, aus denen sich verfügbare liquide Mittel in Höhe von rund EUR 67.000 sowie fällige Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 3,517 Mio. ergeben hätten, reichten nicht zur Darlegung. Der beklagte Geschäftsführer habe die Richtigkeit des sich aus der Buchhaltung der Schuldnerin ergebenden Liquiditätsstatus im Wesentlichen pauschal bestritten; die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß.
Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung an das OLG Frankfurt/Main zurück. Die Anforderungen an die Substantiierung seien von den Vorinstanzen überspannt worden. Der Kläger habe die nach seiner Ansicht verfügbaren Mittel und fälligen Verbindlichkeiten der elektronischen Buchhaltung der Schuldnerin entnommen und chronologisch nach Kontonummern aufgelistet. Angesichts dieses Vortrages hätte es eines konkreten und substantiierten Bestreitens durch den Beklagten bedurft. Mit dem pauschalen Einwand, die Buchhaltung sei falsch, sei er nicht zu hören. Er sei mit den Vorgängen in der GmbH als deren Geschäftsführer vertraut gewesen, könne also vortragen, welche konkreten Positionen seiner Ansicht nach unrichtig sein sollen; er dürfe insoweit auch Einsicht in die Buchhaltung nehmen. Auch auf eine Delegation der Buchführung auf seine Mitarbeiter – d.h. fehlende eigene Kenntnis – könne sich der Beklagte nicht berufen.
BGH, Urt. v. 19.12.2017, II ZR 88/16