Abschlagszahlung

Bau- und Architektenrecht: Auftragnehmer hat Beweislast für das Behaltendürfen erhaltener Abschlagszahlungen

Nach einer nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Bau- und Architektenrecht trifft den Auftragnehmer (hier: Architekt) auch nach fristloser oder ordentlicher (freier) Vertragskündigung die Beweislast dafür, dass geschuldete Leistungen erbracht wurden, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt.

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Bauvertragsrecht: Weiterarbeit an Abschlagszahlung geknüpft – Auftraggeber kann kündigen!

Die Werklohnforderung des Unternehmers wird grundsätzlich erst mit Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Auftragnehmer kann die weitere Ausführung der von ihm geschuldeten Arbeiten aus diesem Grund nicht von einer vertraglich nicht vereinbarten Abschlagszahlung (hier:. 20.000,00 Euro) abhängig machen.

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Bauvertragsrecht: Keine Abschlagszahlung bei wesentlichen Mängeln

Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Abschlagszahlungen nach § 632a BGB nur dann verlangen, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Bei wesentlichen Mängeln besteht von vorneherein kein Anspruch auf Abschlagszahlung . Nichts anderes gilt für § 632a BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen.

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