Bau- und Architektenrecht: Auftragnehmer hat Beweislast für das Behaltendürfen erhaltener Abschlagszahlungen
Nach einer nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Bau- und Architektenrecht trifft den Auftragnehmer (hier: Architekt) auch nach fristloser oder ordentlicher (freier) Vertragskündigung die Beweislast dafür, dass geschuldete Leistungen erbracht wurden, die Abnahme erklärt wurde und eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt.