Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Abschlagszahlungen nach § 632a BGB nur dann verlangen, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Bei wesentlichen Mängeln besteht von vorneherein kein Anspruch auf Abschlagszahlung . Nichts anderes gilt für § 632a BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen.

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.4.2018 die gegen eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.1.2016 (28 U 2481/15 Bau) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung des OLG München rechtskräftig.

BGH, Beschl. v. 25.4.2018, VII ZR 28/16