Haben die Bauvertragsparteien unter Zugrundelegung der VOB/B die förmliche Abnahme der auszuführenden Bauleistungen vereinbart, hat eine solche grundsätzlich auch tatsächlich stattzufinden. Eine einseitige Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer bzw. eine fiktive oder konkludente Abnahme reichen hier im Regelfall nicht aus, um die Abnahmewirkungen herbeizuführen.

Nach § 12 Abs. 4 VOB/B hat eine förmliche Abnahme stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Für den Fall einer vertraglichen Vereinbarung gilt dies erst Recht. Daher kann der Auftragnehmer die Abnahmewirkungen im Regelfall auch nicht durch eine (einseitige) Fertigstellungsanzeige herbeiführen. Eine fiktive oder konkludente Abnahme ist hier im Regelfall ausgeschlossen, es sei denn. die Parteien verzichten einvernehmlich auf die förmliche Abnahme. Eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Beschluss v. 18.09.2019, VII ZR 248/17; OLG München, Beschluss v. 25.09.2017 – 9 U 1847/17 Bau).

Sollte eine entsprechende förmliche Abnahmevereinbarung bestehen, diese aber im Einvernehmen der Bauvertragsparteien nicht durchgeführt werden, sollte dieser Verzicht unbedingt dokumentiert werden, damit es bei der späteren gerichtlichen Durchsetzung der Vergütung keine Probleme gibt. Auch das einfache Stellen einer Schlussrechnung durch den Auftragnehmer ersetzt die förmliche Abnahme in derartigen Konstellationen freilich nicht, insbesondere wenn der Auftraggeber nach Zugang der Schlussrechnung die fertige Bauleistung nicht in Benutzung genommen hat.

Gerne begleite ich Sie vor, während und im Anschluss an Ihr Bauprojekt bei baurechtlichen Fragestellungen. Als erfahrener und wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berate ich schwerpunktmäßig seit vielen Jahren die Immobilien-, Bau- und Handwerksbranche.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Leitgeb, LL.M.Eur.*
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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