Die bloße Rüge des Auftraggebers, die Rechnung des Auftragnehmers sei nicht prüfbar, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen.

Die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ist neben der Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den (Rest-)Werklohnanspruch. Was für den VOB/B-Bauvertrag bereits seit Jahrzehnten Regel ist (§ 16 Abs. 3, § 14 VOB/B), gilt nun auch für seit dem 1.1.2018 abgeschlossene BGB-Bauverträge (§ 650g Abs. 4 BGB). Beim VOB/B-Bauvertrag muss vom AG eine substanziierte Einwendung gegen die Prüfbarkeit innerhalb der Rechnungsprüfungsfrist unverzüglich vorgebracht werden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung gilt die Schlussrechnung als prüfbar, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüfbarkeit erhoben wurden. Für bis zum 31.12.2017 abgeschlossene BGB-Bauverträge legt das Gesetz keine besonderen Maßstäbe an die Prüfbarkeit an. Für die Fälligkeit des Werklohns genügt insoweit die Abnahme.

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.3.2018- 12 U 82/17 (vgl. IBR 2018, 311)