Nach einer aktuelleren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main liegt bereits dann Schwarzarbeit vor, wenn ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks übernimmt, ohne in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen zu sein. Dies führe zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrages.
Das OLG sieht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als nichtig an, da der Auftragnehmer nicht in der Handwerksrolle eingetragen sei. Dies stelle einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz dar. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) einen solchen Sachverhalt behandeln wird. Es gibt zu dieser Entscheidung durchaus kritische Stimmen und gegensätzliche Entscheidungen (OLG Düsseldorf, IBR 2016, 265).
OLG Frankfurt, Urt. v. 24.5.2017, 4 U 269/14