Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räumlichkeiten auch dann zur Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier wegen coronabedingter Veranstaltungsverbote bzw. Kontaktbeschränkungen nicht stattfinden konnte.
Dem Vermieter war es nach Ansicht des BGH trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Feier geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Denn er hatte den Mietern mehrere Alternativtermine genannt. Bei dieser Risikoverteilung müsse es sein Bewenden haben, urteilt der BGH. Eine Mietminderung komme nicht in Betracht. Durch die Coronaschutzverordnung sei weder die Nutzung der angemieteten Räume noch die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten gewesen. Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier untersagte, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung.
BGH, Urt. v. 2.3.2022 – XII ZR 36/21