§ 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B, wonach bei Baumängeln vor Abnahme eine fristlose Kündigung nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Kündigungsandrohung möglich ist, ist nach Auffassung des BGH unwirksam. Sie benachteilige den Auftragnehmer als Vertragspartner unangemessen, was sich im Wege einer Auslegung zu Lasten des Auftraggebers als Verwender der Klausel ergebe.

Nach Auffassung des BGH werde der Auftragnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt, da § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B nicht nach der Erheblichkeit des Mangels differenziere und Kündigungen hiernach bereits bei unwesentlichen Mängeln möglich seien. Der gesetzliche Grundgedanke des § 648a BGB setze für eine Kündigung aus wichtigem Grund demgegenüber voraus, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert hat, dass diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies sei bei Vorliegen unwesentlicher Mängeln gerade zu verneinen.

BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20