Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) trifft eine Bank, bei der ein Insolvenzanderkonto eingerichtet zu Gunsten der Masse ist, grundsätzlich keine Pflicht, die Rechtmäßigkeit von Verfügungen über das Guthaben durch den Insolvenzverwalter zu prüfen oder dem Insolvenzgericht Bericht zu erstatten.

Dient jedoch ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zu Gunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht bzw. dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evi-dent insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen.

BGH, Urt. v. 7.2.2019, IX ZR 47/18