Das OLG München befasst sich in einem aktuellen Urteil mit der Haftung eines Geschäftsführers wegen pflichtwidriger Zahlungen nach Insolvenzreife. Dieser kann sich gegen die Klage des Insolvenzverwalters nicht damit verteidigen, die Zahlungen hätten im Wege der Insolvenzanfechtung von den Empfängern zurückverlangt werden müssen.

Ob dem beklagten Geschäftsführer jedenfalls ein Leistungsvereigerungsrecht zustehen kann, ließ das Gericht offen, da sich der Beklagte nicht hierauf berufen hatte.

OLG München, Urt. v. 17.1.2019 – 23 U 998/18