Die Regelung des § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B ist auch anwendbar, wenn vertragliche Ansprüche gegen einen öffentlichen Auftraggeber mangels wirksamer Beauftragung ausscheiden. Ein Anspruch auf Vergütung einer auftragslos erbrachten Leistung setzt u. a. voraus, dass ihre Ausführung (technisch) zwingend notwendig war.
Lediglich zweckmäßige oder nützliche Zusatzleistungen sind nicht notwendig im oben genannten Sinne. Notwendig ist eine Leistung auch dann, wenn der Auftraggeber diese selbst für erforderlich hält, aber eine Anordnung zu ihrer Ausführung unterlässt, um so vermeintlich einer Nachtragsvergütung zu entgehen. Darauf weist das OLG Jena in seiner Entscheidung vom 25.3.2021 hin.
OLG Jena, Urt. v. 25.3.2021 – 8 U 592/2020