Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug oder lehnt sie ab, kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch einen Dritten erledigen lassen (sog. Ersatzvornahme). Der Auftraggeber ist – so eine jetzt rechtskräftig gewordene Entscheidung des OLG München – nicht verpflichtet, mit der Ersatzvornahme den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.

Auftragnehmer sind in der Regel gut beraten, eine Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme zu vermeiden. Denn sie löst in aller Regel höhere Kosten aus als eine eigene Mängelbeseitigung. Hinzu kommt, dass der Unternehmer bei einer Ersatzvornahme für fremde Fehler haftet. So muss der Unternehmer eine untaugliche Ersatzvornahme bezahlen, wenn der Auftraggeber diese vorab für erforderlich halten durfte. Ebenso haftet der Unternehmer für vom Drittunternehmen verursachte Baumängel.

OLG München, Beschl. v. 12.7.2016, 27 U 724/16 Bau und BGH, Beschl. v. 20.6.2018, VII ZR 193/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)