Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss zum Insolvenzanfechtungsrecht erneut bekräftigt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Bargeschäftes beim Anfechtungsgegner liegt. Hingegen trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner trotz bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches wissentlich weiter unrentabel gearbeitet hat.

Nach der Entscheidung des BGH handelt ein Schuldner trotz von ihm erkannter Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine Leistung Zug um Zug gegen die Gewährung einer für den Fortbestand seines Unternehmens zwingend erforderlichen Gegenleistung erbringt, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz liegt hingegen vor, wenn der Schuldner weiß, dass er bei Fortführung seines Unternehmens fortlaufend unrentabel arbeitet,d.h. bei Unternehmensfortführung weitere Verluste anhäuft.

Für das Vorliegen eines Bargeschäfts trägt der Anfechtungsgegner, für die beim Schuldner vorhandene Kenntnis weiterer Verluste hingegen der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Beschl. v. 27.09.2018, IX ZR 313/16