Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, ein Fertighaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, schuldet er nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, müsse sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß – so das OLG – an dieser Vereinbarung orientieren.
Anhaltspunkte können sich aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben. Ein Fertighaushersteller muss sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Bauherrn ausführlich mit den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk auseinandersetzen. Unterlässt er dies, liegt ein gravierender Planungsfehler vor. Darauf weist das OLG ausdrücklich hin.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 11/14 (aus IBRRS 2020, 2844)