Ein Besteller, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Diese – relativ neue – Rechtsauffassung hat der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) nun in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt. Im Streitfall verlangte die Klägerin Ersatz für Mängel an einer Gartenanlage.

Die frühere Auffassung, derzufolge eine Schadensermittlung nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten möglich ist, ist damit endgültig hinfällig. Streitig bleibt, ob sie auf andere Rechtsbereiche (etwa das Kaufrecht) übertragen werden kann, was zweifelhaft sein dürfte.

BGH, Urt. v. 6.12.2018, VII ZR 71/15