Erkennen Bauherr und Architekt nicht, dass die zwischen ihnen mündlich getroffene Pauschalhonorarvereinbarung formunwirksam ist, ist die Geltendmachung des restlichen Honoraranspruchs auf Basis der Mindestsätze der HOAI nicht treuwidrig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main jüngst entschieden.

Das Gericht verwies die Sache an das Landgericht (LG), welches die Klage des Architekten in voller Höhe abgewiesen hatte, zurück. Das LG hatte den Parteien keinen rechtlichen Hinweis zu seiner Auffassung erteilt. Das OLG sah hierin einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 14.11.2018, 13 U 258/17