Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Bauvertragsrecht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main bestätigt, aus dem hervorgeht, dass bei Vereinbarung eines Pauschalpreises auch unerwartete Planungs- und sonstige Mehrkosten keine Erhöhung der Vergütung des Auftragnehmers rechtfertigen.
Vereinbaren die Parteien eines Pauschalpreisvertrags (individualvertraglich), dass der Auftragnehmer die Statikunterlagen geprüft hat und der Auftraggeber für danach vorhersehbare Mehrkosten nicht aufkommen wird, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung oder wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zu, wenn es aufgrund der Anforderungen des Prüfstatikers zu erheblichen Planungsmehrkosten, massiven Massenmehrungen und einer Bauzeitverlängerung kommt.
Die vom Auftragnehmer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG hat der BGH nunmehr zurückgewiesen.
BGH, Beschluss vom 15.3.2017 – VII ZR 128/15
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.5.2015- 22 U 141/13