Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts München sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 04.07.2019 (C-377/17) weiterhin anzuwenden, wenn es sich bei den Vertragsparteien um Privatpersonen handele. Die Mindest- und Höchstsätze bildeten den Kern der HOAI.
Eine richtlinienkonforme Auslegung, die zu einer Nichtanwendung des Mindestpreisgebots führe, sei daher nicht möglich. Eine Anwendung innerstaatlichen Rechts gegen seinen ausdrücklichen Wortlaut sehe das EU-Recht nicht vor.
OLG München, Hinweisbeschluss vom 8.10.2019, 20 U 94/19