Wird der Auftragnehmer durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers in der Ausführung eines Teils der Leistung behindert, berechtigt ihn das nach der Rechtsprechung des OLG Dresden nicht dazu, seine Arbeiten insgesamt einzustellen. Der Bundesgerichtshof hat die gegen diese Bewertung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr zurückgewiesen, das Urteil der Vorinstanz ist damit rechtskräftig.
Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten auf unbestimmte Zeit ein, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht angenommen hat, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Nachtragsforderung unberechtigt ist.
OLG Dresden, Urt. v. 27.9.2016, 6 U 564/16
BGH, Beschl. v. 16.5.2018, VII ZR 260/16