Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob Zahlungen eines insolventen Drittschuldners, die dieser an das Finanzamt leistet, nachdem das Finanzamt Forderungen eines Steuerschuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und eingezogen hat, als unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) anfechtbar sind. Der BGH verneint dies.

Im Streitfall hatte das Finanzamt Forderungen eines Steuerschuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und eingezogen (§§ 309, 314 Abgabenordnung). Der Drittschuldner war in diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter die vom Drittschuldner an den Fiskus geleistete Zahlung an mit der Begründung, diese sei unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO erfolgt. Da das Finanzamt die Erstattung ablehnte, erhob der Verwalter Klage.

Der BGH wies die vom Kläger gegen das klageabweisende Berufungsurteil (OLG Celle, Urt. v. 02.06.2016, 16 U 175/15) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nun zurück. Die Drittschuldnerin habe nicht unentgeltlich, sondern aufgrund ihrer sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergebenden Pflichten geleistet.

BGH, Beschl. v. 21.6.2018, IX ZR 136/16