Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das zu betreuende Projekt, stellt dies nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (KG) keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer solchen Kostenobergrenze liegt vielmehr darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.

KG, Urt. v. 28.8.2018 – 21 U 24/16