Mit Beschluss vom 21.11.2017 hat der u.a für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) ausgesprochen, dass ein Mieter nicht verpflichtet ist, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, deren Umfang so weitreichend ist, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde.
Die Vermieterin eines Reihenhauses hatte von der Mieterin die Duldung von umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen verlangt. Die geplanten Maßnahmen sollten die Hinzufügung neuer Räume (Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens), eine Veränderung des Grundrisses sowie des Zuschnitts der Wohnräume und des Bads, die Anlegung einer Terrasse und den Abriss einer Veranda umfassen. Die Vermieterin hatte angekündigut, die monatliche Kaltmiete nach der Modernisierung von knapp 500 € auf über 2.000,00 € anheben zu wollen.
Der BGH verneinte die Duldungspflicht des Mieters. Der Umfang er gelanten Maßname lasse eine völlig neue Mietsache entstehe, dies werde von § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB nicht erfasst.
BGH, Beschl. v. 21.11.2017, VIII ZR 28/17