Das Landgericht München I (14. Zivilkammer) hat sich mit Urteil vom 6.12.2017 der Auffassung des Amtsgerichts München (Urt. v. 21.6.2017 – 414 C 26570/16) angeschlossen und die durch die Bayerische Staatsregierung am 10.11.2015 erlassene Mieterschutzverordnung („Mietpreisbremse“) wegen eines bei Erlass der Verordnung unterlaufenen Verfahrensmangels für unwirksam erachtet.

Die Begründung des Verordnungsgebers entspreche nicht den Anforderungen des § 556d Abs. 2 S. 6 und 7 BGB. Zwar sei die im Bundesrecht verankerte Ermächtigungsgrundlage (§ 556d BGB) unbedenklich. Auch das Bestehen eines angespannten Wohnungsmarktes in München stellt das Landgericht nicht in Abrede. Die Kammer kritisiert jedoch, dass die Staatsregierung nicht offengelegt habe, wie die in der Verordnung vorgesehenen Bewertungskriterien, die über die Einordnung von Gemeinden entscheidet, zueinander zu gewichten seien. Zudem sei das Ergebnis der in der Verordnung angeführten Anhörung der Gemeinden nicht mitgeteilt worden. Somit sei für den Adressaten der Verordnung – Vermieter, in deren Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) durch die Verordnung eingegriffen werde – nicht ersichtlich, warum die in der Verordnung namentlich genannten Gemeinden in die Verordnung hinein- bzw. aus ihr herausgenommen wurden.

Die Bayerische Staatsregierung hat am 24.7.2017 – als Reaktion auf das Urteil des Amtsgerichts – bereits eine ergänzende Begründung zur Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung – MiSchuV) der Bayerischen Staatsregierung vom 10. November 2015 bekannt gemacht. Deren rückwirkende Anwendung schloss das LG München I im hiesigen Fall jedoch aus.

Landgericht München I, Urt. v. 6.2.2017 – 14 S 10058/17