Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München aus dem Frühjahr kann ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) verlangen, wenn er die bereits erteilten Provisionsabrechnungen nicht beanstandet hat. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich.
Nach Ansicht des OLG handle der klagende Handelsvertreter weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich, wenn er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch mache, einen Buchauszug zu verlangen. Dies gelte auch, wenn der Kläger die bereits erteilten Provisionsabrechnungen früher nicht beanstandet habe.
Ferner führe die Erteilung von Provisionsabrechnungen nicht dazu, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges durch Erfüllung erlösche (§ 362 BGB). Die Erteilung der Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 HGB erfüllt) sei vom Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB zu trennen.
OLG München, Urt. v. 1.3.2017 – 7 U 3437/16