Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach die in einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfolgte Tilgung einer USt-Schuld durch die Organgesellschaft dann keine unentgeltliche Leistung ist, wenn die Organgesellschaft sich durch die Zahlung von einer Haftungsschuld befreit. Im Falle der Insolvenz der Organgesellschaft greift § 134 InsO nicht durch.
Der Haftungsanspruch nach § 73 AO gegen die Organgesellschaft entsteht als eigene Verbindlichkeit materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers und hängt nicht von einer Feststellung und dem Erlass eines Haftungsbescheids gegen die Organgesellschaft ab. Die von Insolvenzverwaltern gerne angeführte Begründung, eine Haftungsschuld entstehe erst mit Fälligkeit der Forderung aus einem Haftungsbescheid, ist demnach unzutreffend.
BGH, Beschl. v. 24.9.2020 – IX ZR 260/19