Der Rechtsstreit um das sog. „Sampling“ von Tonausschnitten aus Musikwerken geht vor den EuGH. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Revisiobsverfahren zwischen den klagenden Mitgliedern der Musikgruppe „Kraftwerk“ und den beklagten Komponisten bzw. Produzenten des Songs „Nur mir“ von Sabrina Setlur heute ausgesetzt und zur Vorabentscheidung nach Luxemburg verwiesen.

Die Kläger möchten den Beklagten die Nutzung eines etwa zwei Sekunden langen Tonausschnitts („Sample“) aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ unter Bezugnahme auf ihre Urheberrechte untersagen lassen, die Beklagten berufen sich auf die Kunstfreiheit. Der seit mehr als zehn Jahren andauernde Rechtsstreit befindet sich nun bereits zum dritten Mal vor dem BGH: Bislang waren die Beklagten unterlegen, zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht die Revisionsentscheidung des BGH, der das Sampling für unzulässig erachtete, jedoch mit der Begründung aufgehoben, der BGH habe der Kunstfreiheit der Beklagten aus Art. 5 des Grundgesetzes keine ausreichende Bedeutung beigemessen. Mit heutigem Beschluss hat der BGH das Verfahren ausgesetzt, um vom Gerichtshof der Europäischen Union u.a. die Frage klären zu lassen, ob europarechtliche Vorgaben ein Verbot von Samples gebieten. Die Entscheidung wird maßgeblichen Einfluss auf die Musikindustrie haben, da das freie Sampling als unabdingbare Grundvoraussetzung in verschiedenen Genres angesehen wird.

Die Pressemitteilung zur heutigen Entscheidung ist hier abrufbar.

BGH, Beschluss vom 01.06.2017, I ZR 115/16 („Metall auf Metall III“)