Widerruf

Bauvertragsrecht: Gravierende Folgen für Auftragnehmer bei fehlender oder unwirksamer Widerrufsbelehrung beim Bauvertrag

Nach einer Entscheidung des OLG München stellt die Dachsanierung keinen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB dar, sondern ist als Bauvertrag nach § 650a BGB einzuordnen. Ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB scheidet aus. Kommt der Vertrag jedoch am Ort des Bauvorhabens zustande, hat der Auftraggeber ein Widerrufsrecht §§ 356, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Auftragnehmer muss hierüber belehren.

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Gesetzesnovelle zum Bauvertragsrecht: Widerrufsrecht bei Bauverträgen ab 2018

Das neue Bauvertragsrecht, welches vom Bundestag am 9. März 2017 beschlossen wurde, sieht vor, dass Bauunternehmer ab 2018 gesetzlich verpflichtet sind, ihren Kunden, soweit es sich um Verbraucher handelt, ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Das Widerrufsrecht ist als Rechtsinstitut bereits aus zahlreichen anderen Rechtsgebieten (z.B. Darlehen) bekannt. Der private Bauherr wird so vor fragwürdigen Rabatt- und Lockangeboten mit begrenzter Laufzeit und vor eigenen übereilten Entscheidungen geschützt. weiterlesen