Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Berufungsverfahren einseitig gestellte, formularmäßige „Stellvertretervereinbarungen“ in Wahlleistungsvereinbarungen für unzulässig erachtet, wenn die Verhinderung des Chefarztes schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung ebenso feststand wie die Hinzuziehung eines anderen Arztes zur Behandlung.
Nach einem aktuellen Urteil des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) kann eine von einem Krankenhaus (hier: Evangelisches Krankenhaus Salem) verwendete formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, auslegungsfähig sein. weiterlesen
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