Bauvertragsrecht: Der Vorschuss darf behalten werden, auch wenn der Mangel nicht durch einen Dritten beseitigt werden kann
Führt die durch eine Drittfirma durchgeführte Nachbesserung zu keiner fachgerechten Mängelbeseitigung, steht dem Auftragnehmer nach Ansicht des OLG München kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu, sofern der Auftraggeber seine Aufwendungen für erforderlich halten durfte.