Bau- und Architektenrecht: Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages
Nach einem Urteil des OLG Oldenburg zum Bau- und Architektenrecht hat der Bauunternehmer nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zunächst die erbrachten Leistungen von dem nicht ausgeführten Teil der Leistungen abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu beziffern.