Waffenrecht: Umgang mit Waffen nur im nüchternen Zustand (VGH München)

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum Waffenrecht weist ein Jäger, der nach beendeter Jagd am sog. „Schüsseltreiben“ teilnimmt und im Anschluss daran seine (hier: vollständig entladene) Waffe in alkoholisiertem Zustand (0,85 Promille) zugriffsbereit im Fahrzeug mit sich führt, nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf. Auf das Auftreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen komme es nicht an.

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