Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, der Vollstreckungsgläubiger aus diesem Umstand nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen muss.
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