Insolvenzanfechtungsrecht: Insolvenzrechtlich relevantes Näheverhältnis bei mittelbarer Beteiligung am Insolvenzschuldner?

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes können in Fällen, in denen der Insolvenzschuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, auch solche Personen als nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO angesehen werden, die die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.

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