Bauvertragsrecht: Auftraggeber muss nicht den preisgünstigsten Drittunternehmer mit der Ersatzvornahme beauftragen
Gerät der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug oder lehnt sie ab, kann der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch einen Dritten erledigen lassen (sog. Ersatzvornahme). Der Auftraggeber ist – so eine jetzt rechtskräftig gewordene Entscheidung des OLG München – nicht verpflichtet, mit der Ersatzvornahme den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.