Mangel

Bauvertragsrecht: Zur Darlegung von Mängeln im Prozess ist kein Vortrag zur Mangelursache erforderlich

Mängel müssen im Prozess (hier: selbstständiges Beweisverfahren) nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dargelegt werden (sog. „Symptomtherorie“). Es bedarf daher grundsätzlich keines Vortrags zur Mängelursache. Die Grenze stellt der sogenannte Ausforschungsbeweis dar, bei welchem der Gutachter für die beweisbelastete Partei erstmalig beweiserheblichen Tatsachenvortrag ermitteln soll.

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Bauträgerrecht: Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt werden

Liegen bei einem Bauwerk wesentliche Mängel vor, die sowohl eine Abnahme gem. § 641 BGB als auch eine „vollständige Fertigstellung“ i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern, steht dem Erwerber gem. § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate i.H.v. 3,5% des Kaufpreises zu. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden.

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Bauvertragsrecht: Es gibt keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Ein Besteller, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Diese – relativ neue – Rechtsauffassung hat der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) nun in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt. Im Streitfall verlangte die Klägerin Ersatz für Mängel an einer Gartenanlage.

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Bauvertragsrecht: Fugen dürfen nicht zu breit sein

Wird im Leistungsverzeichnis eine Fugenbreite von „mindestens 4 mm“ vorgegeben und entspricht eine Fugenbreite von 5 bis 8 mm den anerkannten Regeln der Technik, sind 20 bis 22 mm breite Fugen ein Mangel. Dieser Beurteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München ist der Bundesgerichtshof nun gefolgt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers wurde zurückgewiesen.

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Bauvertragsrecht: Trotz Baumangels kein Schadensersatz für eingeschränkte Terrassennutzung

Aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung oder ein Haus wegen Bauverzögerung oder wegen Mängeln nicht benutzt werden kann. Die Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume oder der Terrasse stellt hingegen einen im Werkvertragsrecht i.d.R. nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar.

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