Bauvertragsrecht: Weiterarbeit an Abschlagszahlung geknüpft – Auftraggeber kann kündigen!
Die Werklohnforderung des Unternehmers wird grundsätzlich erst mit Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Auftragnehmer kann die weitere Ausführung der von ihm geschuldeten Arbeiten aus diesem Grund nicht von einer vertraglich nicht vereinbarten Abschlagszahlung (hier:. 20.000,00 Euro) abhängig machen.