Bau- und Architektenrecht: Kündigung nach Überschreiten des Fertigstellungstermins
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zum Bau- und Architektenrecht gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber dem Bauunternehmen nach Ablauf der Fertigstellungsfrist eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen und dabei für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die fristlose Kündigung androhen könne. Die nachfolgende Kündigung setze aber voraus, dass die gesetzte Nachfrist angemessen sei.