Waffenrecht: Anrechnung vorhandener Kurzwaffen auf das Jägerkontingent
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auf das bei Jägern anzuerkennende waffenrechtliche Bedürfnis in Bezug auf bis zu zwei Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 WaffG) die aufgrund eines anderen Bedürfnisses (hier: Schießsport) erworbenen Kurzwaffen anzurechnen sind, wenn sich diese objektiv zum jagdlichen Einsatz eignen. Eine Nutzung von sportlich erworbenen Waffen sei auch im Rahmen der Jagd zulässig.