Insolvenzrecht: Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung bei Rückführung eines anfechtbar empfangenen Betrages in das Schuldnervermögen

Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) eine Gläubigerbenachteiligung verneint, wenn ein Darlehensgeber eine anfechtbare Zahlung zunächst in bar entgegennimmt, dem Schuldner erneut Barmittel zu denselben Konditionen wieder zur Verfügung stellt.

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