Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) eine Gläubigerbenachteiligung verneint, wenn ein Darlehensgeber eine anfechtbare Zahlung zunächst in bar entgegennimmt, dem Schuldner erneut Barmittel zu denselben Konditionen wieder zur Verfügung stellt.

Im Streitfall hatte eine Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer – ihrem Bruder – einen Kredit in Höhe von EUR 23.500 gewährt. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bruders erhielt dieser einen Betrag in Höhe von EUR 25.000 aus einer Lebensversicherung. Nachdem er EUR 23.500 in bar von seinem Bankkonto abgehoben hatte, übergab er diesen Betrag in bar an seine Schwester. Diese stellte einen Teibetrag in Höhe von EUR 16.500 ihrem Bruder – ebenfalls in bar – wieder zu gleichen Konditionen zur Verfügung.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangte die EUR 23.500 unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (Inkongruenz) von der Darlehensgeberin zurück. Nachdem er in den Vorinstanzen Erfolg hatte, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil – im Umfang von EUR 16.500 – auf und verwies die Klage an das Berufungsgericht zurück.

Nach Ansicht des BGH fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, soweit der Anfechtungsgegner den anfechtbar entgegengenommenen Betrag (EUR 23.500) ganz oder – wie hier – zum Teil (EUR 16.500) wieder an den Schuldner zurückführe. Denn der einzige Zweck des Anfechtungsrechts liege darin, Schmälerungen des Schuldnervermögens zu Lasten der Insolvenzgläubiger wieder rückgängig zu machen. Werdedemnach ein Barbetrag zuerst entgegengenommen und in einem Folgeschritt wieder (zu gleichen Konditionen) an den Schuldner zurückgegeben, fehle es – so der BGH – an der Gläubigerbenachteiligung, da die Schmälerung des Schuldnervermögens sogleich wieder ausgeglichen werde. Es spiele hierbei auch keine Rolle, ob sich die Beteiligten über die anfechtungsrechtliche Problematik im Klaren seien. Denn es bestehe kein Grund, einen Anfechtungsgegner, der in Unkenntnis der sich stellenden anfechtungsrechtlichen Fragen einen Geldbetrag an den Schuldner zurückführe, schlechter zu stellen als einen, der dies in Kenntnis der Anwendbarkeit der §§ 129 ff. InsO tue.

BGH, Urt. v. 25.1.2018, IX ZR 299/16