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Waffenrecht: Umgang mit Waffen nur im nüchternen Zustand (VGH München)

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum Waffenrecht weist ein Jäger, der nach beendeter Jagd am sog. „Schüsseltreiben“ teilnimmt und im Anschluss daran seine (hier: vollständig entladene) Waffe in alkoholisiertem Zustand (0,85 Promille) zugriffsbereit im Fahrzeug mit sich führt, nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf. Auf das Auftreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen komme es nicht an.

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Waffenrecht: Unzuverlässigkeit wegen Führens einer schussbereiten Kurzwaffe im Kfz

Nach einer aktuellen Entscheidung der u.a. für das Jagd- und Waffenrecht zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts München entfällt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn ein Jäger eine schussbereite Kurzwaffe auf dem Heimweg von der Jagd nach Hause im Kfz mit sich führt. Der Umstand, dass die ebenfalls im Fahrzeug transportierte Langwaffe entladen war und der Jäger künftig auf Kurzwaffen verzichten möchte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. weiterlesen