Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Berufungsverfahren einseitig gestellte, formularmäßige „Stellvertretervereinbarungen“ in Wahlleistungsvereinbarungen für unzulässig erachtet, wenn die Verhinderung des Chefarztes schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung ebenso feststand wie die Hinzuziehung eines anderen Arztes zur Behandlung.
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