Bauvertragsrecht: Es gibt keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten
Ein Besteller, der einen Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Diese – relativ neue – Rechtsauffassung hat der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) nun in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt. Im Streitfall verlangte die Klägerin Ersatz für Mängel an einer Gartenanlage.