Die bloße Rüge des Auftraggebers, die Rechnung des Auftragnehmers sei nicht prüfbar, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen.
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