Insolvenzrecht: Beschränkung der Vorsatzanfechtung auf vier Jahre (§ 133 Abs. 2 InsO) gilt für alle Deckungshandlungen

§ 133 Abs. 2 InsO in der seit 5. April 2017 geltenden Fassung ist auf kongruente und inkongruente Deckungshandlungen gleichermaßen anwendbar. Liegt die Deckungshandlung in der Begründung einer Sicherheit, ist für die Berechnung der 4-Jahres-Frist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Verwertung kommt es nicht an.

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