Handelt der spätere Insolvenzschuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch in der Kenntnis, dass er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzen für seine Gläubiger erwarten lässt, handelt er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (§ 129 InsO). weiterlesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Stundung der aus einem Austauschgeschäft stammenden Forderung eines Gesellschafters gegen seine Gesellschaft als Darlehensgewährung bewertet. Im Streitfall konnte daher eine nach Ende der Stundung geleistete Zahlung durch den Insolvenzverwalter angefochten werden (§ 135 InsO).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss zum Insolvenzanfechtungsrecht erneut bekräftigt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Bargeschäftes beim Anfechtungsgegner liegt. Hingegen trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner trotz bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches wissentlich weiter unrentabel gearbeitet hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei einem bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend auf eine vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligungshandlung des Schuldners geschlossen werden kann.
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